Sonntag, 5. März 2006

Kleine GmbH´s bedroht durch nachträgliche Rentenversicherungspflicht

Via Handakte: Droht eine Pleitewelle für kleine GmbH´s, weil der Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der keine Arbeitnehmer beschäftigte, sich als Selbständiger versicherungsfrei wähnte? Der Gesetzeswortlaut des § 2 SGB VI führte zu der eindeutigen Feststellung der Versicherungspflicht auch des als selbständig anzusehenden Geschäftsführers einer sogenannten 1-Mann-GmbH, bei der der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist, nach geltendem Recht. Der Gesetzgeber ist gefragt, um Schlimmeres zu verhindern.

Das BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R:

.."Einziger "Auftraggeber" des ohne Arbeitnehmer selbstständig tätigen Klägers ist die J. H. GmbH, deren einziger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer er gleichzeitig ist. Die Erfüllung dieser notwendigen und hinreichenden Voraussetzungen belegt die Zugehörigkeit des Klägers zum versicherten Personenkreis und seine vom Gesetz typisierend zu Grunde gelegte Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären. Weder kommt es daher für die Frage der Versicherungspflicht zusätzlich auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers an, noch sind sonstige Außenbeziehungen der GmbH von Bedeutung.
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Die Versicherungspflicht des Klägers in seiner selbstständigen Tätigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist. Soweit Grundlage der Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI die Beziehung des Versicherungspflichtigen zu einem anderen Rechtssubjekt ("Auftraggeber") ist, kommt insofern auch eine juristische Person als Partner in Betracht. Versicherter und "Auftraggeber" bleiben indes auch dann selbstverständlich zu unterscheiden. Entgegen der Revision kommt es daher bei Prüfung der Frage, wer "Auftraggeber" iS des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI der jeweiligen selbstständig erwerbstätigen natürlichen Person ist, nicht in Betracht, die Rechtspersönlichkeit beteiligter juristischer Personen - wie hier der J. H. GmbH - "hinwegzufingieren" und anschließend das Resultat dieser Vorgehensweise allein der natürlichen Person zuzuordnen. Insbesondere schließt insofern der Umstand, dass der Kläger grundsätzlich nicht für Schulden der Gesellschaft haftet (§ 13 Abs 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ), nicht seine Haftung gegenüber der Gesellschaft aus. Das Berufungsgericht, das seine entsprechende Argumentation jeweils wortgetreu von Hohmeister (NZS 1999, 213, 214 f) übernommen hat, verkennt dies ebenso wie den Umstand, dass das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung die Versicherungspflicht nicht ausschließt, wo der gesetzliche Tatbestand gerade eine selbstständige Erwerbstätigkeit fordert.

Die Ergebnisse seiner selbstständigen Tätigkeit, die der Kläger als deren Erfüllungsgehilfe und ohne eigene Arbeitnehmer gegenüber Dritten erbringt, kommen dauerhaft und allein der J. H. GmbH zugute. Sie ist damit der allein in Betracht kommende "Auftraggeber" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI. Darauf, mit welchen und wie vielen Partnern der Auftraggeber seinerseits gleichzeitig in wirtschaftlichem und/oder rechtlichem Kontakt steht, kommt es demgegenüber nicht an. Insofern fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für eine Zuordnung, die im Einzelfall die unterschiedliche Rechtssubjektivität überbrücken könnte.

Im Gegenteil besteht verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich auch im hieran anknüpfenden Sozialrecht eine grundsätzliche Verpflichtung, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zu Grunde zu legen. Eine spezialgesetzliche Ermächtigung, von den vom Parlaments-Gesetzgeber mit Schaffung des GmbHG getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen, fehlt. Die abweichende Auffassung kann sich auch nicht etwa auf eine entsprechende richterliche Rechtsfortbildung durch das BSG berufen. Insbesondere beruht die Rechtsprechung des BSG zur selbstständigen Tätigkeit des sogenannten Gesellschafter-Geschäftsführers nicht auf der fehlenden Anerkennung der Eigenständigkeit der GmbH als juristischer Person.
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Da der Kläger in seiner selbstständigen Tätigkeit zudem auch keine Arbeitnehmer beschäftigt, sind alle Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI erfüllt. Einer zusätzlichen Prüfung seiner "Arbeitnehmerähnlichkeit" bzw seiner konkreten "Schutzbedürftigkeit" bedarf es nicht. Beide Aspekte haben in den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI abschließend ihren konkretisierenden Ausdruck gefunden."

§ 2 SGB VI, soweit sich das Bundessozialgericht darauf stützt:

Selbständig Tätige

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

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9. Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,

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