Der 20. Zivilsenats des Kammergerichts hat entschieden, dass ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO im Rahmen eines schriftlichen Vorfahrens im Zivilprozess mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt, auch dann noch vorliegt, wenn der Beklagte erst eine Verteidigungsanzeige bei Gericht einreicht und danach innerhalb der Klageerwiderungsfrist ein Anerkenntnis erklärt.
Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2006 - 20 W 52/05 -(10a O 413/05 Landgericht Berlin) mit Streitstand und Begründung dieser Ansicht hier. Ich halte den Beschluss für zutreffend.
§ 93 ZPO
Kosten bei sofortigem AnerkenntnisHat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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