Montag, 6. März 2006

Strafbarkeit von Rechtspflegern in der Strafvollstreckung

Im Strafblog habe ich eine gute Zusammenfassung über das strafrechtliche Risiko von Rechtspflegern, die bei der Staatsanwaltschaft für die Strafvollstreckung zuständig sind, gelesen. Wer allerdings ordentliche Arbeit leistet, hat nichts zu befürchten. Und bei Überlastung: dies rechtzeitig den Vorgesetzten anzeigen.

Einzelheiten lesenswert im Strafblog.

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