Donnerstag, 30. März 2006

Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz-Entwurf

Gefunden bei ElbeLaw.de: Der Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat wurde veröffentlicht.

Kernvorschrift:


"§ 234b StGB Zwangsheirat

(1) Wer eine andere Person rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Eingehung der Ehe bringt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person durch List, Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt, oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, um sie unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in diesem Gebiet verbunden ist, zur Eingehung der Ehe zu bringen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1 bis 3 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen."

Dazu HEUTE IM BUNDESTAG:

Nötigung zu einer Zwangsheirat soll durch einen eigenen Paragrafen im Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (16/1035) vor.

Dadurch solle klar gemacht werden, dass es sich dabei um ein strafwürdiges Unrecht und nicht um eine tolerable Tradition aus früheren Zeiten oder anderen Kulturen handelt.

Im Zivilrecht solle die Aufhebung einer durch widerrechtliche Drohung zustande gekommenen Ehe durch eine Verlängerung der Antragsfrist von einem auf drei Jahre erleichtert werden. Die Länderkammer macht in diesem Zusammenhang deutlich, gerade in der ersten Zeit nach Beendigung der meist traumatisch empfundenen Zwangslage sei der genötigte Partner emotional oft nicht in der Lage, die Aufhebung der Ehe zu betreiben. Unterhaltsansprüche des genötigten Partners sollten nicht mehr davon abhängen, dass die Drohung durch den anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen vorgenommen worden ist.

Damit, so die Länderkammer, würde verhindert, dass der genötigte Ehegatte nur deshalb die Aufhebung nicht beantragt und das Scheidungsverfahren wählt, weil er sonst unterhaltsrechtliche Nachteile zu erwarten hätte.

Schließlich solle beim Tod des genötigten Ehegatten das gesetzliche Erbrecht des anderen Ehegatten auch dann ausgeschlossen sein, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Ehe noch keinen Erfolg hatte.

Der Bundesrat begründet seine Initiative damit, Zwangsheirat sei eine Menschenrechtsverletzung und müsse als solche öffentlich geächtet werden. Ziel sei es daher, die Zwangsheirat wirksamer zu bekämpfen und die Opfer von Zwangsehen zu stärken.

Für die Betroffenen - in Deutschland vor allem Frauen aus türkischen oder kurdischen Familien, oft Minderjährige - sei es sehr schwer, Wege aus der Zwangsehe zu finden, da die eigenen Familien und der Ehemann sie überwachten, teilweise sogar einsperrten.
Zwangsverheiratung sei oft das Mittel, die eigenen Töchter zu disziplinieren, die in westlichen Gesellschaften aufwüchsen und sich nicht mehr in alte Traditionen fügen wollten. In vielen Fällen komme auch der finanzielle Aspekt in Form eines Brautpreises hinzu.

Die Bundesregierung führt zu dem vorliegenden Entwurf aus, der Koalitionsvertrag zwischen CDU, SPD und CSU vom November vorigen Jahres sehe vor, Zwangsheiraten zu verhindern und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen zu prüfen.

Zwangsverheiratungen sollten als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Die Regierung prüfe derzeit, wie diese Vereinbarung umgesetzt und damit eine stärkere Sensibilisierung für die Strafwürdigkeit eines solchen Verhaltens erreicht werden kann.

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