Mittwoch, 19. April 2006

Sozialrecht: Schonvermögen nicht freiwillig verkaufen!

Frage des Bundestagsabgeordeneten Dirk Niebel (FDP) im Deutschen Bundestag:

Ist der Bundesregierung bekannt, dass bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern der Erlös aus Verwertung oder Beleihung ihres Schonvermögens nach dem Zuflussprinzip als Einkommen gerechnet wird, und wenn ja, ist eine gesetzliche Klarstellung geplant?


Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Gerd Andres vom 6. April 2006

Der Bundesregierung ist bekannt, dass das im Sozialhilferecht bei der Einkommensberücksichtigung verankerte Zuflussprinzip auch bei der Einkommensberücksichtigung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung findet.

Hiernach grenzen sich Einkommen und Vermögen grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 – BVerwG 5 C 35.97).
Sofern der Hilfesuchende sich freiwillig dazu entscheidet, sein geschütztes Vermögen zu verwerten, so wird das bisher geschützte Vermögen in einzusetzendes Vermögen umgewandelt.

Der erzielte Erlös ist demgemäß von Beginn an nicht als Einkommen, sondern als Vermögen zu betrachten und nur insoweit für die Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen, als nunmehr die nach § 12 Abs. 2 SGB II vom Vermögen abzusetzenden Freibeträge überschritten werden.

Eine gesetzliche Klarstellung ist demnach nicht erforderlich.


Quelle: Bundestagsdrucksache 16/1209

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