Das 3. Gesetz zur Änderung des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes vom 19. April 2006 wurde am 29.04.2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Seite 347 verkündet. Danach wird in § 2 Abs. 7 Satz 1 des Berliner Zweitwohnungssteuergesetzes nach wird nach Nummer 6 eine Nr. 7 eingefügt, die wie folgt lautet:
„7. für die Innehabung einer Wohnung, die von einer verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner ist, aus beruflichen Gründen gehalten wird, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Landes Berlin liegt.“
Übergangsbestimmungen:
Diese Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 ist erstmalig für den Besteuerungszeitraum 2006 anwendbar sowie für vorherige Besteuerungszeiträume, soweit keine materiell bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vorliegen.
Bestandskräftige Steuerfestsetzungen für Besteuerungszeiträume ab 2006 sind aufzuheben oder zu ändern, soweit § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 Anwendung findet.
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Vgl. LiNo hier zur Heranziehung von Studenten zur Zweitwohnungssteuer.
„7. für die Innehabung einer Wohnung, die von einer verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner ist, aus beruflichen Gründen gehalten wird, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Landes Berlin liegt.“
Übergangsbestimmungen:
Diese Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 ist erstmalig für den Besteuerungszeitraum 2006 anwendbar sowie für vorherige Besteuerungszeiträume, soweit keine materiell bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vorliegen.
Bestandskräftige Steuerfestsetzungen für Besteuerungszeiträume ab 2006 sind aufzuheben oder zu ändern, soweit § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 Anwendung findet.
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Vgl. LiNo hier zur Heranziehung von Studenten zur Zweitwohnungssteuer.
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