Ein unwirksamer Verzicht auf nachehelichen Unterhalt in einem Ehevertrag kann dazu führen, dass trotz einer salvatorischen Klausel (sinngemäß: Unwirksamkeit einzelner Klauseln führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages) der gesamte Vertrag unwirksam ist. So der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.05.2006 -
XII ZB 250/03 - .
XII ZB 250/03 - .
Der Leitsatz:
Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne.
Vgl. die Zusammenfassung hier.
Der vereinbarte Unterhaltsausschluss ist sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig. Ein Unterhaltsausschluss in einem Ehevertrag ist dann nichtig, wenn sich als Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Antragsgegnerin war beim Vertragsschluss erst 23 Jahre alt, in Deutschland fremd und der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie verfügte über keine Ausbildung und hätte ohne die Eheschließung weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten. Sie befand sich gegenüber dem Antragsteller, der elf Jahre älter, in Deutschland beheimatet und im öffentlichen Dienst wirtschaftlich abgesichert war, in einer sehr viel schwächeren Verhandlungsposition. Diese Unterschiede stellen eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin dar.
Entgegen der Auffassung des OLG bewirkt die Nichtigkeit des Unterhaltsauschlusses die Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags. Daran ändert auch die von den Parteien verwendete „salvatorische Klausel“ nichts, dass nämlich eine etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags auf dessen Fortbestand und auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss haben sollte.
Die Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Die Wirkungen der Nichtigkeit können damit nicht nur auf einzelne Teile eines Ehevertrags beschränkt werden. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auch den Scheidungsfolgen zuzurechnen. Der in §§ 1361, 1578 BGB geregelte Vorsorgeausgleich kann die Scheidungsfolgen nicht ausgleichen, da er lediglich die Zeit ab Zustellung des Scheidungsantrags betrifft, nicht aber den Versorgungserwerb während der Ehezeit.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Antragsgegnerin war beim Vertragsschluss erst 23 Jahre alt, in Deutschland fremd und der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie verfügte über keine Ausbildung und hätte ohne die Eheschließung weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten. Sie befand sich gegenüber dem Antragsteller, der elf Jahre älter, in Deutschland beheimatet und im öffentlichen Dienst wirtschaftlich abgesichert war, in einer sehr viel schwächeren Verhandlungsposition. Diese Unterschiede stellen eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin dar.
Entgegen der Auffassung des OLG bewirkt die Nichtigkeit des Unterhaltsauschlusses die Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags. Daran ändert auch die von den Parteien verwendete „salvatorische Klausel“ nichts, dass nämlich eine etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags auf dessen Fortbestand und auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss haben sollte.
Die Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Die Wirkungen der Nichtigkeit können damit nicht nur auf einzelne Teile eines Ehevertrags beschränkt werden. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auch den Scheidungsfolgen zuzurechnen. Der in §§ 1361, 1578 BGB geregelte Vorsorgeausgleich kann die Scheidungsfolgen nicht ausgleichen, da er lediglich die Zeit ab Zustellung des Scheidungsantrags betrifft, nicht aber den Versorgungserwerb während der Ehezeit.
2 Kommentare:
Die Dame hätte vorher zum Anwalt gehen können, von diesem Berufsstand hat sie sicher schon gehört, diesen gibt es sicher auch in Ihrer Heimat...
Nun ja - schon der der Notar hätte § 17 BeurkG beachten müssen.
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