Ein Jäger, der meint, auf ein Wildschwein zu zielen, stattdessen aber einen Hund erschießt, verliert seinen Jagdschein. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, der seit fünf Jahren im Besitz eines Jagdscheins ist, im August gegen 20.35 Uhr aus einer Entfernung von ca. 70 m einen Mischlingshund auf einem Wiesengelände erschossen. Der Hund gehörte einem Ehepaar, welches einen nahe gelegenen landwirtschaftlichen Hof bewirtschaftet; die Frau arbeitete gerade in einem der Wiese benachbarten Maisfeld.
Wegen dieses Vorfalls erklärte die Jagdbehörde den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog ihn ein; für die Wiedererteilung wurde zudem eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.
Hiergegen erhob der Betroffene nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, dass er den Hund in der fortgeschrittenen Dämmerung wegen seines dunklen Rückens für ein Wildschwein gehalten habe. An der betreffenden Stelle seien zudem Saufährten vorhanden gewesen.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die Einziehung des Jagdscheins sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe eine grundlegende Jagdpflicht in erheblicher Weise verletzt, nämlich die Pflicht, vor der Schussabgabe eine eindeutige Identifizierung des Tieres vorzunehmen. Sein Verhalten lasse ein solches Maß an Unverantwortlichkeit erkennen, dass berechtigte Zweifel daran bestünden, ob er bei der Ausübung der Jagd Waffen mit der erforderlichen Vorsicht führe.
Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10. August 2006 – 4 K 758/06.NW -
So die Pressemitteilung vom 08.09.2006
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