Bürokratie muss sein:
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 16. November 2006 die Klage eines Imkervereins auf Genehmigung einer Toilette in einem Bienenhaus abgewiesen.
Das vom Verein betriebene, rund 22 qm große Bienenhaus steht im Außenbereich am Waldrand und wurde Ende 1998 baurechtlich genehmigt mit dem Zusatz, dass bauliche Anlagen und Nutzungen, die nicht originär mit der Bienenhaltung zusammenhängen, nicht zulässig sind. Im Jahr 2005 stellte der Verein bei der zuständigen Baubehörde des Landkreises den Antrag, eine 1.600 l fassende Fäkaliensammelgrube und eine 1 x 0,80 m große Toilettenanlage im Bienenhaus für die dort tätigen Imker sowie die Besucher von Schulungs- und Informationsveranstaltungen zu genehmigen. Das Bauamt lehnte den Antrag ab, der Widerspruch des Vereins beim Kreisrechtsausschuss hatte ebenfalls keinen Erfolg. Auch das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte mit seinem Urteil vom 16. November 2006 die ablehnende Entscheidung.
Die Richter führen in ihrem Urteil aus, Kleinkläranlagen und Gruben seien baugenehmigungspflichtig und die Genehmigungspflicht erstrecke sich auch auf die beantragte Toilette. Diese Anlagen seien im Außenbereich nicht zulässig, weil sie nicht für die Bienenhaltung erforderlich seien. Die Arbeiten von Vereinsmitgliedern im Bienenhaus beschränkten sich regelmäßig auf wenige Stunden an einzelnen Wochentagen im Monat, hierfür sei das Vorhalten einer Toilettenanlage mit Fäkaliensammelgrube nicht notwendig. Da die Baugenehmigung für das Bienenhaus nur die Bienenhaltung umfasse und eine weitergehende Nutzung gerade ausschließe, müssten sonstige Aktivitäten des Vereins wie Informations- und Schulungsveranstaltungen für Besucher außer Betracht bleiben. Die Fäkaliensammelgrube und die Toilettenanlage beeinträchtigten schließlich Belange des Naturschutzes. Das Bienenhaus liege in einem ökologisch sensiblen Waldsaumbiotop, das allein schon durch die notwendige Entleerung der Fäkaliengrube mittels größerer Fahrzeuge gestört werde.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. November 2006 – 4 K 1291/06.NW –
Pressemitteilung vom 23.11.2006
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