Freitag, 24. November 2006

Regelleistungen nach SGB II nach Ansicht des Bundessozialgerichts verfassungsgemäß

Die 1957 geborene Klägerin war bis Ende 2004 Bezieherin von Arbeitslosenhilfe. Sie lebte mit ihrem 1943 geborenen Ehemann und ihrer 1984 geborenen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Den Antrag der Klägerin, ihr ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen, lehnte die Be­klagte mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Der 11b. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin ist nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu be­rücksichtigenden Einkommen sichern kann. Zu berück­sichti­gen ist das Einkommen des mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemannes von insgesamt 1.052,44 € (Renten­zahlbetrag zuzüglich Kindergeld abzüglich Versicherungspau­schale). Das Kinder­geld ist dem Ehemann als Kindergeldberechtigtem und nicht der im fraglichen Zeitraum im Haushalt lebenden volljährigen Tochter zuzurechnen. Das maßgebliche Einkommen übersteigt somit den vom Landessozialgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Bedarf von insgesamt 857,85 € (je 311,00 € Regel­leis­tung für die Klägerin bzw den Ehemann; 235,85 € anteilige Kos­ten für Unterkunft und Heizung, die bei einer von drei Personen genutzten Unterkunft mit zwei Dritteln aus dem Gesamtbetrag von 353,78 € anzusetzen sind).

Dem Vorbringen der Revision, die Vorschriften zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und zur Höhe der Regelleistungen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen seien nicht verfas­sungs­gemäß, ist der Senat nicht gefolgt. Nach Auffassung des Senats ist es nicht verfassungs­widrig, dass die Arbeits­losenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden ist. Schon die Arbeitslosenhilfe war nicht bei­tragsfinanziert. Auf die Eigentumsgarantie kann sich die Klägerin nicht berufen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip sind ua deswegen nicht ver­letzt, weil die Betroffenen ausreichend Gelegenheit hatten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen ge­gen die gesetzlich festge­schriebene Höhe der Regelleistungen (§ 20 Abs 2 und Abs 3 SGB II) und in diesem Zusammenhang gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Er­gebnis. Es ist grundsätzlich zulässig, den Bedarf grup­penbe­zogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen. Auch nach den in­dividuellen Verhältnissen der Klägerin ist inso­weit kein Verfassungsverstoß zu er­kennen. Nicht als verfassungswidrig anzusehen ist schließlich die von der Revision angegriffene Regelung zur Einkommensberücksichtigung, die zwar ungünstiger ist als die bisher für die Arbeitslosenhilfe geltende Regelung, sich jedoch aus der anderen Zielsetzung der neu konzipierten Grundsiche­rung für Arbeitsuchende rechtfertigt.

Az.: B 11b AS 1/06 R S. ./. Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Lörrach


Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 23.11.2006

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