In der Insolvenzkrise muss der Geschäftsführer einer GmbH unter allen Umständen vermeiden, dass Gläubiger Zahlungen auf ein debitorisch geführtes Bankkonto leisten, weil er sonst riskiert, persönlich für diese Zahlungen, die die Bank mit ihrer Gegenforderung verrechnet, haftet. Der Geschäftsführer muss nämlich dafür Sorge tragen, dass die Masse erhalten bleibt.
Prof. Dr. Ulrich Noack fasst in den Unternehmensrechtlichen Notizen anschaulich zusammen, worum es geht und welche Schlüsse aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2007 - II ZR 310/05 - zu ziehen sind.
Prof. Dr. Ulrich Noack fasst in den Unternehmensrechtlichen Notizen anschaulich zusammen, worum es geht und welche Schlüsse aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2007 - II ZR 310/05 - zu ziehen sind.
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