Die Bundesministerin der Justiz hat bereits entschieden, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Höhe der Haftentschädigung seit 1988 nahezu unverändert geblieben ist, geprüft werden muss, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Entschädigung für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, in Höhe von derzeit 11 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG) angehoben werden sollte. Vgl. Bundestags-Drucksache 16/6866
1 Kommentar:
Ich bin gespannt, was nach Ansicht der Frau Ministerin ein Tag Haft wert ist.
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