Marburger Medizinstudentin bekommt Studiengebühren (einstweilen) zurück
Der Text der Entscheidung ist hier zu finden.
Die Hessische Verfassung bestimmt nämlich:
Artikel 59
Unterrichtsgeldfreiheit
(1) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.
(2) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen.
Vgl. hier und hier.
Labels: Studiengebühren; Hessen; Marburg; Medizinstudentin; Eilverfahren; Verwaltungsgericht Gießen


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