Mittwoch, 14. November 2007

Marburger Medizinstudentin bekommt Studiengebühren (einstweilen) zurück

Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.10.2007 - 3 G 3758/07 - im Eilverfahren wurde die aufschiebende Wirkung der Klage einer Marburger Medizinstudentin gegen den Grundstudienbeitragsbescheid vom 07.09.2007 angeordnet, so dass zunächst keine Studiengebühren zu zahlen sind bzw. gezahlte Beträge zurück zu erstatten sind. Spiegel-online berichtet.

Der Text der Entscheidung ist hier zu finden.

Die Hessische Verfassung bestimmt nämlich:

Artikel 59

Unterrichtsgeldfreiheit


(1) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.


(2) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen.

Vgl. hier und hier.

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