"stehen der Eintragung der GbR als Gläubiger der Zwangshypothek unter ihrer namentlichen Bezeichnung im Urteilsrubrum keine zwingenden Vorschriften des Grundbuchrechts entgegen. Zwar ist die Eintragung der GbR als Berechtigte in § 15 Abs. 1 GBV nicht vorgesehen; vielmehr geht § 15 Abs. 3 GBV davon aus, dass die Gesellschafter gemäß § 47 GBO als Berechtigte einer Gesamthandsgesellschaft eingetragen werden. Das schließt es aber nicht aus, jedenfalls die nach § 867 ZPO zu vollziehende Eintragung nach Maßgabe der §§ 313 Abs. 1 Nr. 1, 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen; denn die GBO regelt den Fall der Zwangsvollstreckung nicht."
Wegen Abweichung von anderslautenden OLG-Entscheidungen hat das Kammergericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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