Dienstag, 3. Juni 2008

Zwangssicherungshypothek nach Titel gegen GbR

Warten auf den Bundesgerichtshof. Nach der Rechtsauffassung des Kammergerichts
"stehen der Eintragung der GbR als Gläubiger der Zwangshypothek unter ihrer namentlichen Bezeichnung im Urteilsrubrum keine zwingenden Vorschriften des Grundbuchrechts entgegen. Zwar ist die Eintragung der GbR als Berechtigte in § 15 Abs. 1 GBV nicht vorgesehen; vielmehr geht § 15 Abs. 3 GBV davon aus, dass die Gesellschafter gemäß § 47 GBO als Berechtigte einer Gesamthandsgesellschaft eingetragen werden. Das schließt es aber nicht aus, jedenfalls die nach § 867 ZPO zu vollziehende Eintragung nach Maßgabe der §§ 313 Abs. 1 Nr. 1, 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen; denn die GBO regelt den Fall der Zwangsvollstreckung nicht."
Beschluss Geschäftsnummer: 1 W 319/06; 86 T 405/06 Landgericht Berlin; Gr.AG Schöneberg Bl. 5932

Wegen Abweichung von anderslautenden OLG-Entscheidungen hat das Kammergericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Keine Kommentare: