Freitag, 14. Mai 2010

Vermieter durch konkludente Erklärungen nach Zuschlag

Nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung kann der Ersteher konkludent mit dem Mieter einen Mietvertrag abschließen, indem er die Miete fordert und der Mieter an ihn zahlt, obwohl der Schuldner der Zwangsversteigerung nicht Vermieter war, so dass keine direkte Anwendung des § 566 BGB (früher § 571 BGB) in Betracht kommt und eine entsprechende Anwendung des § 566 BGB zumindest unsicher ist, wenn der frühere Schuldner weder widerspricht noch Rechte aus dem Mietvertrag gegen seinen Mieter geltend macht. Also kein dreiseitiger Vertrag, sondern lediglich konkludentes Verhalten von Ersteher und Mieter sowie einseitig konkludentes Verhalten - durch nicht tätig werden - des ursprünglichen Vermieters.

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