Mittwoch, 23. Februar 2011

Sachstandsanfrage bei dem Landgericht Berlin nach Neujahr nicht vergessen

Die verjährungsunterbrechenden Klagen zum Jahreswechsel und der Bearbeitungsstau bei dem Landgericht Berlin waren Thema einer Kleinen Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus, die die Berliner Justizsenatorin beantwortete und mit einem Hinweis verband:

3. Frage (der Abgeordneten Cornelia Seibeld:  Geht der Senat davon aus, dass ein Zeitraum von  knapp drei Wochen angemessen ist, um ein Aktenzeichen für eine Klage zu vergeben?

Zu 3.: Der Senat ist stets bemüht, die Bearbeitungszeiten möglichst zu verringern. Die Verzögerungen bei der Vergabe von Aktenzeichen beruhen nach den obigen Ausführungen auf dem Gebot des/der gesetzlichen Richters/Richterin und dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin. Bei allen Bemühungen können angesichts der geschilderten technischen Vorgaben in Einzelfällen Verzögerungen nicht vermieden werden.

4. Ist sich der Senat der sich aus § 167 ZPO ergebenden Problematik bewusst, wonach nur eine Zustellung „demnächst“ die Verjährung hemmt?

Zu 4.: Der Senat ist sich der aus § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) ergebenden Problematik bewusst. Bei der Frage, ob die Zustellung einer Klage „demnächst“ erfolgt ist und damit die Verjährung hemmt, bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Verzögerungen, die der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, außer Betracht (Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft die Partei bzw. ihren Prozessbevollmächtigten allerdings die Pflicht, binnen angemessener Frist wegen einer ausstehenden Vorschussanforderung nachzufragen (Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93: binnen drei Wochen).

Berlin, den 10. Februar 2011
Gisela von der Aue
Senatorin für Justiz "

Hierzu noch ergänzend der BGH (31.10.2000 - VI ZR 198/99):


"Bei  der  Beurteilung der  Frage,  ob eine  Zustellung noch als  "demnächst" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf (ebenso wie im Rahmen des § 693 Abs. 2 ZPO) nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung von Amts wegen bewahrt werden, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflußt werden  können  (vgl. BGHZ  103,  20,  28 f.;  134,  343,  351 f.).  Daher  gibt  es keine absolute  zeitliche  Grenze,  nach deren  Überschreitung eine  Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige  Verzögerungen  (vgl.  Senatsurteil  vom  22. Juni  1993  - VI ZR 190/92 - NJW 1993, 2614, 2615; BGH, Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 193/81 - VersR 1983,  831,  832 und  vom  30. September  1998  - IV ZR 248/97 -  VersR  1999,
217 f.)."

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