Samstag, 16. April 2011

Negative Beweislast am Beispiel der Lastschriftrückforderung

Der Bundesgerichtshof setzt sich immer wieder mit dem Phänomen der negativen Beweislast auseinander. Die mit der Beweislast beladene Prozesspartei muss in solchen Fällen beweisen, dass ein bestimmter Umstand nicht vorliegt. Es gelten regelmäßig Beweiserleichterungen.

Dies  geschah beispielsweise im Urteil des 11. Zivilsenats des BGH vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09 – in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dass ein Kreditinstitut die tatsächlichen Voraussetzungen eines  Bereicherungsanspruchs und damit auch das Fehlen einer Genehmigung der Lastschrift durch den Kontoinhaber zu beweisen hat, wenn es auf einem bei ihm geführten Konto eine im Einzugsermächtigungsverfahren erteilte Lastschrift eingelöst hat, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger der Lastschrift geltend macht, was so weit geht, dass bei Lastschrifteinzug der Umstand, dass keine Genehmigung des Kontoinhabers zum Einzug bestand, auch nicht durch konkludentes Verhalten, bewiesen werden muss.

Einen Beweis negativer Tatsachen  kann der Anspruchsteller nur indirekt führen, indem er  die Umstände widerlegt, die für einen Rechtsgrund sprechen (vgl. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 812- 6 -Rdn. 11).  Der Bereicherungsgläubiger muss die von dem Leistungsempfänger, auch hilfsweise, behaupteten Rechtsgründe ausräumen. Darüber hinaus muss er aber nicht alle theoretisch denkbaren Gründe ausschließen, die ein Recht des Bereicherungsschuldners begründen könnten, die Leistung doch zu behalten (vgl. BGH m.w.N.)

Die nicht beweisbelastete Partei muss demnach, soweit es ihr nach den Umständen zugemutet werden kann,  positive Tatsachen behaupten, die die beweisbelastete Partei zu widerlegen hat.


Die mit dem Negativbeweis belastete  Partei hat die Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsache,  also für das Vorhandensein des streitigen Umstands, sprechen (vgl. hier und hier)

Im aktuellen Fall wurden und im allgemeinen werden an den Vortrag des Lastschriftgläubigers keine hohen Anforderungen gestellt , da der Lastschriftgläubiger  regelmäßig nicht wissen kann, aus welchen Umständen  sich eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner ergeben könnte. Dies sind im am 21.02.2011 entschiedenen Fall die Umstände, die für eine Genehmigung der Lastschrift durch konkludentes Verhalten sprechen.  

Dazu kann die Schuldnerbank, die Adressat  einer solchen Genehmigung wäre, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner aus eigener Kenntnis  vortragen. 

1 Kommentar:

Andreas.k. hat gesagt…

Sehr interessanter Beitrag. Dieses Problem dürfte viele betreffen.