Pflichtverteidiger im Bagatellverfahren bei Haft in anderer Sache
Haft führt zur sofortigen notwendigen Verteidigung: "§ 140 StPO (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn ......4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;......"
Es spielt keine Rolle, in welchem Verfahren die Haft angeordnet wurde. Notwendige Verteidigung heißt: Es muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
Im law blog gefunden. Hinweis auf OLG Frankfurt - Beschluss. v. 22.04.2010 - 3 Ws 351/10
Labels: Pflichtverteidiger; Haft



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