Mittwoch, 20. April 2011

Pflichtverteidiger im Bagatellverfahren bei Haft in anderer Sache

Haft führt zur sofortigen notwendigen Verteidigung:  "§ 140 StPO (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn ......4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;......"

Es spielt keine Rolle, in welchem Verfahren die Haft angeordnet wurde. Notwendige Verteidigung heißt: Es muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
Im law blog gefunden.  Hinweis auf OLG Frankfurt - Beschluss. v. 22.04.20103 Ws 351/10

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