Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.04.2011 - V ZB 194/10) hat eine quälende Ungewissheit beseitigt und klargestellt, dass eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundeigentum erwerben und auch als Eigentümerin eingetragen werden kann, ohne dass vom Grundbuchamt unüberwindbare Hürden aufgestellt werden dürfen. Diese Hürden bestanden in der Vergangenheit darin, dass verlangt wurde, das Bestehen der GbR in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, was in der Praxis in der Regel nicht möglich ist. Sicherster Ausweg bisher: Gründung einer neuen GbR im Rahmen des Grundstückserwerbs in der notariellen Urkunde. Diverse Oberlandesgerichtsentscheidungen, zur genannten Problematik sind damit überholt.
Der Bundesgerichtshof hat am 28.04.2011 klargestellt, dass es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch ausreicht, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind.
Begründung: Aus § 47 II 1 GBO und dem Gesetzeszweck folgen Nachweiserleichterungen für die Eintragung von Rechten für die GbR, wobei § 47 GBO keine Regelung darüber enthält, welche Nachweise erforderlich sind, sondern ein Eintragungsverfahren bestimmt, das der Grundbuchfähigkeit der GbR Rechnung trägt.
Anlass zur Forderung von Nachweisen sieht der BGH nur, wenn dem Grundbuchamt bestimmte konkrete Anhaltspunkte bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung der GbR als Eigentümerin unrichtig wird.
Die theoretische Möglichkeit nachträglicher mündlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrags bleiben außer Betracht. Der BGH hat im Übrigen eine äußerst praktikable "verständige Würdigung" der Belastungsvollmacht zur Erstreckung der Bevollmächtigung für die GbR auch auf auf die gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung für die im Kaufvertrag genannten Gesellschafter der GbR vorgenommen, die im Grundbuchamt selten bis überhaupt nicht vorgenommen wird.
Anlass zur Forderung von Nachweisen sieht der BGH nur, wenn dem Grundbuchamt bestimmte konkrete Anhaltspunkte bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung der GbR als Eigentümerin unrichtig wird.
Die theoretische Möglichkeit nachträglicher mündlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrags bleiben außer Betracht. Der BGH hat im Übrigen eine äußerst praktikable "verständige Würdigung" der Belastungsvollmacht zur Erstreckung der Bevollmächtigung für die GbR auch auf auf die gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung für die im Kaufvertrag genannten Gesellschafter der GbR vorgenommen, die im Grundbuchamt selten bis überhaupt nicht vorgenommen wird.
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