Das Biersteuergesetz regt die Phantasie an: § 23 Absatz 2 Ziffern 4 und 5 lauten: "Bier ist ebenfalls von der Steuer zu befreien, wenn es ....
4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.
Haustrunk der Steueraufsicht?
1 Kommentar:
Also wenn das Finanzamt zur nächsten Betriebsfeier einen Steuerprüfer schickt, ist das Bier, das dort unter dessen Aufsicht vernichtet wird, von der Biersteuer zu befreien?
Das nenne ich bürgernahe Gesetzgebung!
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