Dienstag, 14. Juni 2011

Sitzungspolizeiliche Anordung nach § 176 GVG zivilrechtlich unbeachtlich

Bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, tritt der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Angeklagten in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung zivilrechtlich selbst dann zurück, wenn der Vorsitzende eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen hat, wonach Abbildungen des Angeklagten nur mit der Maßgabe zulässig sind, dass dessen Gesicht durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich gemacht wird. So der BGH  - Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10 - nach Fotoaufnahmen im Gerichtssaal des OLG Stuttgart in eimem Prozess gegen einen Angeklagten, der wegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.  Die Veröffentlichung des entgegen der sitzungspolizeilichen Anordnung nicht verpixelten Fotos stammt - wenig überraschend - aus der BILD-Zeitung.

Bisher ist nur eine Pressemitteilung des BGH veröffentlicht.

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