Freitag, 18. Mai 2007

Skript zur Kapitalaufbringung bei der GmbH

Die Kapitalaufbringung und Grundzüge der Kapitalerhaltung bei der GmbH - Fallgruppen, Prüfung, Haftung - unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung
zugleich Ausblick auf die zu erwartenden Änderungen durch den Gesetzgeber (MoMiG-RefE)
Zusammengestellt von Martin Horstkotte Richter am Amtsgericht Charlottenburg, ist ein sehr empfehlens- und lesenswertes Skript für Gesellschaftsrechtler.

Im Anhang eine Synopse - geltendes Recht - Änderungen nach dem MoMiG-Referentenentwurf
von Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim (ab Seite 27).

Der Referentenentwurf soll übrigens überarbeitet werden. Darauf weist Unternehmensjurist.de unter Hinweis auf das Handelsblatt hin, wo es u.a. heißt:

Ein eigenes Gesetz für die „Unternehmergesellschaft“ (UG) soll es zwar nicht geben, wohl aber einen neuen Paragrafen 5a im GmbH-Gesetz. Dort wird die Möglichkeit eröffnet, eine Mini-GmbH ohne Stammkapital zu gründen. Die Gläubiger bleiben nicht ungeschützt: Für die Mini-GmbH gelten strenge Transparenzvorschriften. Außerdem wird die Gesellschaft verpflichtet, jedes Jahr ein Viertel des Gewinns als Rückstellung zu bilanzieren und so Stück für Stück Eigenkapital aufzubauen. Ist die für die GmbH-Gründung nötige Schwelle von 10 000 Euro erreicht, kann sich die Mini-GmbH zur echten GmbH umwandeln, muss aber nicht.

Schlechte Nachrichten kommen auf die Notare zu: Ihr Geschäft dürfte durch das neue Gesetz Schaden leiden. Notarielle Beurkundungen werden nämlich künftig bei vielen GmbH-Gründungen nicht mehr nötig sein. In Zukunft soll es eine Mustersatzung für GmbHs geben, die gerade bei kleinen Unternehmungen die Standardformulierungen einer GmbH-Satzung enthält. Wenn sich die Gründer dieser Satzung bedienen und keine Grundstücke involviert sind, dann entfällt künftig das Bedürfnis der notariellen Beurkundung – eine Beglaubigung reicht.

Aus Bayern wird dagegen auf den Gesetzentwurf zur Einführung eines Kaufmanns mit beschränkter Haftung hingewiesen.

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