Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Bankkunden der Erhöhung der Kosten für die Kontoführung ausdrücklich zustimmen müssen. Allgemeine Geschäftsbedingungen ersetzen nicht eine nötige Änderungsvereinbarung der Bank mit den Kunden. (BGH, Urteil vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20 )
Lichtenrader Notizen
Rechtsanwalt und Notar a.D. Rolf Jürgen Franke aus Berlin-Lichtenrade trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen.
Montag, 7. Juni 2021
Freitag, 7. Mai 2021
BGH kürzt gesetzliche Gebühr für anwaltliche Testamentsentwürfe erheblich
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 15.04.2021 entschieden, dass für den anwaltlichen Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments im Auftrag beider Eheleute lediglich eine gesetzliche Beratungshöchstgebühr von insgesamt 410,55 € entsteht, sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde.
Die Entwurfsfertigung sei außergerichtliche Beratung und mangels beteiligter Dritter nicht Vertretung der Mandanten im Außenverhältnis, so dass eine Beratungsgebühr gemäß § 34 RVG und keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entsteht.
Im entschiedenen Fall, bei einem Gegenstandswert von bis zu 450.000 €, entstand nur eine Beratungsgebühr von 410,55 € statt einer berechneten Geschäftsgebühr von 3.704,47 €. Das beklagte Anwaltsbüro wurde zur Rückzahlung von 3.293,93 € an die klagenden beratenen Eheleute verurteilt.
Montag, 26. April 2021
Änderung des Infektionsschutzgesertzes: Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Heute traf das Bundesgesetzblatt vom 22.04.2021 BGBl. Teil I Nr. 18 ein. Die Neufassung des Infektionbsschutzgesetzes trat bereits am 23.04.2021 in Kraft.
Samstag, 17. April 2021
Gewerbemiete coronabedingt reduzieren? Warten auf den BGH
Corona-bedingte
Reduzierung der Gewerbemiete um die Hälfte: Warten auf den BGH
Soweit
bekannt haben sich 5 Oberlandesgerichte mit der Reduzierung der Miete für
Gewerberäume während einer Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie
beschäftigt. Alle Entscheidungen werden voraussichtlich endgültig erst vom
Bundesgerichtshof entschieden.
Am
16.04.2021 gab das Kammergericht eine Pressemitteilung über ein noch nicht
rechtskräftiges Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 01.04.2021 zum
Aktenzeichen 8 U 1099/20 heraus, wonach die Miete einer Spielhalle während der pandemiebedingten
Nichtnutzbarkeit um 50% gesenkt wurde: https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2021/pressemitteilung.1075921.php
Ebenso hatte
der 5. Zivilsenat des OLG Dresden durch ein
noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 24.02.2021 zum Aktenzeichen 5 U 1782/20
die Reduzierung der Miete eines coronabedingt geschlossenen Textileinzelhandelsgeschäfts
um 50% festgelegt (GE 2021 – Heft 7 – Seiten 431 ff).
Der 7
Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat in
seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 24.02.2021 zum Aktenzeichen 7 U 109/20 die nötige Einzelfallprüfung betont und die Minderung oder sonstige Reduzierung der Miete einer coronabedingt
geschlossenen Marktfiliale abgelehnt (GE 2021 – Heft 7 – Seite 435 ff.)
Der 2.
Zivilsenat des OLG Frankfurt https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Gewerbemiete_Corona verneint in einem Urkundenprozess mit
eingeschränkter Prüfungsmöglichkeit durch nicht rechtskräftiges Urteil vom
19.03.2021 zum Aktenzeichen 2 U 143/20 die Gewerbemietherabsetzung. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-2593?hl=true
In einem
Hinweisbeschluss der 32. Zivilkammer des OLG München vom 17.02.2021zum
Aktenzeichen 32 U 6358/20 wird eine schematische 50%-Herabsetzung der
Nettokaltmiete ohne Berücksichtigung der individuellen Situation beider
Mietvertragsparteien abgelehnt.
RA Dr.
Michael Schultz fasst den Sachverhalt übersichtlich zusammen und enthält den m.E. zutreffenden Vorschlag
auf Anwendung einer 2-Stufen-Lösung, wonach in der 1. Stufe die Miete wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Nettokaltmiete hälftig geteilt werden
sollte und in einer 2. Stufe die staatlichen Hilfen für den Mieter festgestellt
und von dem Mietsenkungsanspruch die dem Mieter zugeflossenen staatlichen
Hilfen abgezogen werden sollten, um den Mieter nicht besser zu stellen als den Vermieter. Quelle: GE 2021, Heft 7, Seiten 416 bis 418
Der
Bundesgerichtshof wird voraussichtlich Klarheit bringen.
Freitag, 1. Januar 2021
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab 01.01.2021 durch KRÄG 2021 geändert
Die Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit Wirkung ab 01.01.2021 wurden u.a. im Bundesgesetzblatt vom 29.12.2020 auf den Seiten 3229 ff verkündet. Der das RVG betreffende Teil ist hier zu finden.
Die Übergangsvorschrift ist in § 60 Absatz 1 RVG n.F. zu finden:
„(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Erhält der Rechtsanwalt nach § 45, auch in Verbindung mit § 59a, eine Vergütung aus der Staatskasse und hat der Rechtsanwalt keinen Auftrag desjenigen, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt eine Gebühr aus der Staatskasse verlangen kann, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden ist. War der Rechtsanwalt vor seiner Beiordnung oder Bestellung beauftragt und ist nach Satz 1 für die insoweit entstandene Vergütung bisheriges Recht anzuwenden, so ist auch für die in derselben Angelegenheit aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung bisheriges Recht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.“
Der Regierungsentwurf wurde wurde vom Vermittlungsausschuss leicht geändert. Zum Beispiel werden umfangreiche gerichtliche Beweisaufnahmen besser vergütet:
„Künftig
soll eine Abrechnung nach Nr. 1010 VV-RVG eher möglich sein, und zwar schon
dann, wenn – unabhängig von der Frage, ob eine besonders umfangreiche
Beweisaufnahme vorliegt – entweder 3 Beweisaufnahmetermine durchgeführt wurden,
oder wenn die Dauer der Beweisaufnahmetermine, ohne dass derer dreie durchgeführt
worden sein müssen, in der Summe 150 Minuten überschreitet.
Diese Zusatzgebühr entsteht nur in Angelegenheiten, in denen die Gebühren nach Teil 3 entstehen. Damit bleiben Beweisaufnahmen nach Teil 4 (Strafsachen) außen vor.“
Donnerstag, 24. Dezember 2020
Polenmarkt-Änderung in Corona-VO-Berlin eingearbeitet
Neufassung der Berliner Corona-Verordnung nach der Änderung vom 22.12.2020
Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und
Gleichstellung, Dilek Kalayci, eine Änderung der Verordnung zur
Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen.
Die Änderung betrifft die Streichung des § 22 Absatz 2 Nummer 1, der
besagt, dass Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit
Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 2
Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben oder nur für
bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen von Quarantänemaßnahmen
befreit sind.
Damit müssen Berlinerinnen und Berliner, die beispielsweise zum
Einkaufen nach Polen fahren wollen, nach Wiedereinreise in Quarantäne.
Die Verordnung tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft
Samstag, 19. Dezember 2020
Neufassung der Berliner Coronaverordnung vom 14.12.2020 - gültig vom 16.12.2020 bis 10.01.2021
Die lesbare aktuelle Gesamtfassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.12.2020, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 19.12.2020, gültig vom 16.12.2020 bis zum Ablauf des 10.01.2021 ist hier zu finden.
Dazu der passende Bussgeldkatalog.
Hier ist die entsprechende Vorschriftendatenbank zu finden.