Corona-bedingte
Reduzierung der Gewerbemiete um die Hälfte: Warten auf den BGH
Soweit
bekannt haben sich 5 Oberlandesgerichte mit der Reduzierung der Miete für
Gewerberäume während einer Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie
beschäftigt. Alle Entscheidungen werden voraussichtlich endgültig erst vom
Bundesgerichtshof entschieden.
Am
16.04.2021 gab das Kammergericht eine Pressemitteilung über ein noch nicht
rechtskräftiges Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 01.04.2021 zum
Aktenzeichen 8 U 1099/20 heraus, wonach die Miete einer Spielhalle während der pandemiebedingten
Nichtnutzbarkeit um 50% gesenkt wurde: https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2021/pressemitteilung.1075921.php
Ebenso hatte
der 5. Zivilsenat des OLG Dresden durch ein
noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 24.02.2021 zum Aktenzeichen 5 U 1782/20
die Reduzierung der Miete eines coronabedingt geschlossenen Textileinzelhandelsgeschäfts
um 50% festgelegt (GE 2021 – Heft 7 – Seiten 431 ff).
Der 7
Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat in
seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 24.02.2021 zum Aktenzeichen 7 U 109/20 die nötige Einzelfallprüfung betont und die Minderung oder sonstige Reduzierung der Miete einer coronabedingt
geschlossenen Marktfiliale abgelehnt (GE 2021 – Heft 7 – Seite 435 ff.)
Der 2.
Zivilsenat des OLG Frankfurt https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Gewerbemiete_Corona verneint in einem Urkundenprozess mit
eingeschränkter Prüfungsmöglichkeit durch nicht rechtskräftiges Urteil vom
19.03.2021 zum Aktenzeichen 2 U 143/20 die Gewerbemietherabsetzung. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-2593?hl=true
In einem
Hinweisbeschluss der 32. Zivilkammer des OLG München vom 17.02.2021zum
Aktenzeichen 32 U 6358/20 wird eine schematische 50%-Herabsetzung der
Nettokaltmiete ohne Berücksichtigung der individuellen Situation beider
Mietvertragsparteien abgelehnt.
RA Dr.
Michael Schultz fasst den Sachverhalt übersichtlich zusammen und enthält den m.E. zutreffenden Vorschlag
auf Anwendung einer 2-Stufen-Lösung, wonach in der 1. Stufe die Miete wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Nettokaltmiete hälftig geteilt werden
sollte und in einer 2. Stufe die staatlichen Hilfen für den Mieter festgestellt
und von dem Mietsenkungsanspruch die dem Mieter zugeflossenen staatlichen
Hilfen abgezogen werden sollten, um den Mieter nicht besser zu stellen als den Vermieter. Quelle: GE 2021, Heft 7, Seiten 416 bis 418
Der
Bundesgerichtshof wird voraussichtlich Klarheit bringen.
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