Samstag, 17. April 2021

Gewerbemiete coronabedingt reduzieren? Warten auf den BGH

 

Corona-bedingte Reduzierung der Gewerbemiete um die Hälfte: Warten auf den BGH

Soweit bekannt haben sich 5 Oberlandesgerichte mit der Reduzierung der Miete für Gewerberäume während einer Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie beschäftigt. Alle Entscheidungen werden voraussichtlich endgültig erst vom Bundesgerichtshof entschieden.

Am 16.04.2021 gab das Kammergericht eine Pressemitteilung über ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 01.04.2021 zum Aktenzeichen 8 U 1099/20 heraus, wonach die Miete einer Spielhalle während der pandemiebedingten Nichtnutzbarkeit um 50% gesenkt wurde: https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2021/pressemitteilung.1075921.php

Ebenso hatte der 5. Zivilsenat des  OLG Dresden durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 24.02.2021 zum Aktenzeichen 5 U 1782/20 die Reduzierung der Miete eines coronabedingt geschlossenen Textileinzelhandelsgeschäfts um 50% festgelegt (GE 2021 – Heft 7 – Seiten 431 ff).

Der 7 Zivilsenat des  OLG Karlsruhe hat in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 24.02.2021 zum Aktenzeichen  7 U 109/20 die nötige Einzelfallprüfung betont und die Minderung oder sonstige Reduzierung der Miete einer coronabedingt geschlossenen Marktfiliale abgelehnt (GE  2021 – Heft 7 – Seite 435 ff.)

Der 2. Zivilsenat des OLG Frankfurt https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Gewerbemiete_Corona  verneint in einem Urkundenprozess mit eingeschränkter Prüfungsmöglichkeit durch nicht rechtskräftiges Urteil vom 19.03.2021 zum Aktenzeichen 2 U 143/20 die Gewerbemietherabsetzung. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-2593?hl=true

In einem Hinweisbeschluss der 32. Zivilkammer des OLG München vom 17.02.2021zum Aktenzeichen 32 U 6358/20 wird eine schematische 50%-Herabsetzung der Nettokaltmiete ohne Berücksichtigung der individuellen Situation beider Mietvertragsparteien abgelehnt.

RA Dr. Michael Schultz fasst den Sachverhalt übersichtlich zusammen  und enthält den m.E. zutreffenden Vorschlag auf Anwendung einer 2-Stufen-Lösung, wonach in der 1. Stufe die Miete wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Nettokaltmiete hälftig geteilt werden sollte und in einer 2. Stufe die staatlichen Hilfen für den Mieter festgestellt und von dem Mietsenkungsanspruch die dem Mieter zugeflossenen staatlichen Hilfen abgezogen werden sollten, um den Mieter nicht besser zu stellen als den Vermieter. Quelle: GE 2021, Heft 7, Seiten 416 bis 418

Der Bundesgerichtshof wird voraussichtlich Klarheit bringen.

 

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