Am 26.01.2005 steht die Entscheidung des BGH zu VIII ZR 175/04 (LG
Rottweil - 3 O 387/03 ./. OLG Stuttgart 3 - U 12/04) an. Die
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs fasst den Sachverhalt wie
folgt zusammen:
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines
Gebrauchtwagenkaufs. Der Kläger erwarb das Fahrzeug auf dem Gelände
des Beklagten, eines Gebrauchtwagenhändlers. Der vom Kläger
unterschriebene Kaufvertrag weist jedoch eine Privatperson als
Verkäufer aus. Der Kaufpreis wurde unter Vermittlung des Beklagten
fremdfinanziert. Wegen später aufgetretener Mängel des Fahrzeugs hat
der Kläger den Beklagten in Anspruch genommen. Der Beklagte beruft
sich darauf, er sei nicht Verkäufer des Fahrzeugs. Dabei stellt sich
die in Rechtsprechung und Literatur erörterte Frage, ob die hier
vorliegende Konstellation – Tätigkeit eines gewerblichen
Kraftfahrzeughändlers als Vermittler eines privaten Verkäufers – nicht
eine Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff
BGB) nach § 475 Abs. 1 S. 2 BGB darstellt. Bejaht man diese Frage, so
würde dies bedeuten, daß Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel
jedenfalls in dem bisherigen Umfang nicht mehr zulässig wären.
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