Das OLG Frankfurt/Main
hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch Urteil vom 25.01.2005
- 11 U 51/04 - - 2/3 O.297/04 - ) eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt/Main vom 07.06.2004 aufgehoben, in der der Beklagten (Internet-Provider) aufgegeben worden war, Namen und Anschrift des unbekannten Nutzers herauszugeben, der einen ihrer Breitband-Internet nutzt und dort einen ftp-Server zum Herunterladen von mp3-Musikdateien (urheberrechtswidrig) zum Download zur Verfügung stellt. Der Antrag auf Erlass einer entsprechenden Einstweiligen Verfügung wurde vom OLG Frankfurt/Main zurückgewiesen.
Das OLG Frankfurt/Main verneint einen Auskunftsanspruch nach § 101 a Abs. 1 und 3 UrhG und meint, dass ein Unterlassungsantrag die richtige Maßnahme gewesen wäre, so dass auch eine analoge Anwendung des § 101 a UrhG nicht in Betracht komme.
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