„Europa im Überblick", den EU-Informationen des Deutschen Anwaltvereins, Büro Brüssel, teilt folgendes im Newsletter mit: Am 18. Januar 2005 hat der Generalstaatsanwalt Tizzano seine Schlussanträge in der Rechtssache Längst ./. SABU Schuh & Marketing GmbH (C-165/03) vorgetragen. Er ist der Ansicht, Gebühren für notarielle Beurkundungen seien Steuern im Sinne der Richtlinie 69/335/EWG (Richtlinie über die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG), sofern sie von einem verbeamteten Notar erhoben werden und dem Staat zufließen. Dies soll unabhängig davon gelten, ob für die Beurkundung auch ein freiberuflicher Notar hätte beauftragt werden können. Ob das Geld dem Staat direkt oder indirekt zufließe sei ebenfalls unerheblich. Dem Schlussantrag liegt ein Fall aus dem Gerichtsbezirk des OLG Stuttgart zugrunde. Hier wird der Notarberuf entweder durch beamtete oder freiberufliche Notare ausgeübt. Die Notare sind unmittelbare Gläubiger der Gebühren für Beurkundungen. Handelt es sich um einen verbeamteten Notar, führt er einen Teil der Gebühren dem Staat ab. Tizzano hat damit auf die Rechtssache C-165/03 die Grundsätze des Beschlusses des EUGH vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-264/00 für anwendbar erklärt. Diesem Beschluss lag ein Verfahren aus dem Bezirk des OLG Karlsruhe zugrunde, wo der Notarsberuf nur von verbeamteten Notaren ausgeübt werden kann.
Rechtsanwalt und Notar a.D. Rolf Jürgen Franke aus Berlin-Lichtenrade trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen.
Montag, 31. Januar 2005
Notargebühren in Stuttgart vor dem Prüfstand bei dem EuGH
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