Montag, 31. Januar 2005

Ergänzung zum Erbrecht im Lebenspartnerrecht

§ 10 des Lebenspartnergesetzes wird ergänzt durch

§ 6 Lebenspartnergesetz

1 Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft., wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2 § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

und deshalb entsprechend


BGB § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
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Lebenspartner erben deshalb vom anderen Lebenspartner, wenn kein Testament vorhanden ist und wenn sie keinen Lebenspartnervertrag geschlossen haben (und deshalb im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben), neben Verwandten der ersten Ordnung, das sind nach § 1924 BGB die lebenden Kinder des Erblassers oder die Kinder vorverstorbener Kinder des Erblassers, insgesamt zur Hälfte.

Hat ein verstorbener Lebenspartner wirksam (in notarieller Form) in einem Lebenspartnervertrag Gütertrennung vereinbart und kein Testament hinterlassen, erbt der überlebende Lebenspartner gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Lebenspartnergesetzes als gesetzlicher Erbe neben ein oder zwei Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen mit den Kindern. Ist ein zur Zeit des Erbfalls lebendes Kind des verstorbenen Lebenspartners vorhanden, erben Lebenspartner und Kind des verstorbenen Lebenspartners je zur Hälfte. Sind zwei zur Zeit des Erbfalls lebende Kinder des verstorbenen Lebenspartners vorhanden, sind der überlebende Lebenspartner und die beiden Kinder des verstorbenen Lebenspartners je zu einem Drittel gesetzliche Erben. Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, verbleibt es bei § 10 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnergesetzes: der überlebende Lebenspartner wird zu einem Viertel gesetzlicher Erbe und die (mindestens drei) Kinder erben die restlichen drei Viertel des Nachlasses zu gleichen Teilen - bei drei Kindern erben also der überlebende Lebenspartner und drei zur Zeit des Erbfalls lebende Kinder des verstorbenen Lebenspartners je ein Viertel als gesetzliche Erben, mithin auch zu gleichen Teilen. Bei mehr Kindern verbleibt dem überlebenden Lebenspartner auf jeden Fall ein Viertel des Nachlasses.

Am Rande: Die Vereinbarung von Gütertrennung in einem Lebenspartnervertrag sollte vermieden werden, denn sie nimmt den Lebenspartnern die einzige steuerliche Erleichterung beim Tod des Lebenspartners, nämlich die Befreiung des Zugewinns von der Erbschaftssteuer. Der Notar sollte gebeten werden, auf jeden Fall im Lebenspartnervertrag insoweit eine modifizierte Zugewinngemeinschaft statt einer Gütertrennung zu gestalten.



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