Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 09.12.2004 - IX ZB 279/03 folgende Leitsätze formuliert: a) Das Zeugnisverweigerungsrecht des Notars erstreckt sich auf den gesamten
Inhalt der notariellen Verhandlung einschließlich der Umstände, die der Notar
anläßlich der Verhandlung erfährt; sie müssen ihm nicht besonders anvertraut
worden sein.
b) Von dem Zeugnisverweigerungsrecht werden grundsätzlich auch schriftliche
Änderungsvorschläge erfaßt, die dem Notar zur Vorbereitung des Beurkundungstermins
übersandt wurden; ob sie vor der Beurkundung anderen Urkundsbeteiligten
oder ihren anwaltlichen Beratern zugänglich gemacht werden sollten,
ist unerheblich.
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