Das Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.05.2004, Aktenzeichen: 9 U 208/03, hat die Berufung einer Frau zurückgewiesen. Die Frau war beim Überqueren einer vor einer Gaststätte verlaufenden Straße in ein Schlagloch getreten, dabei umgeknickt und hatte sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Sie hatte daraufhin die für die Straße verkehrssicherungspflichtige Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Die Klage wurde erstinstanzlich durch Urteil des Landgerichts Bielefeld abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung blieb beim 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ohne Erfolg. Der Senat hat ausgeführt, dass die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für eine Straße sich an den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs ausrichten müsse. Diese seien anders als etwa im Bereich eines Bürgersteigs, der dem Fußgängerverkehr diene. Ein Schlagloch in der Fahrbahn stelle für den Fahrzeugverkehr noch kein gefahrträchtiges Hindernis dar. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Straße nur deshalb überquert habe, um zu ihrem auf der anderen Straßenseite gelegenen Parkplatz zu gelangen. Es sei zudem auch nicht Aufgabe der Gemeinde, spezielle Sicherheitsvorkehrungen nur deshalb zu treffen, weil Fußgänger die Straße nach einem Gaststättenbesuch in möglicherweise "abgelenktem Zustand" betreten könnten.
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