Wenn Angeklagte Revision gegen ein Urteil in einer Strafsache einlegen, sollten sie immer bedenken, dass die Revisionsrichter in geeigneten Fällen auf Grund der Feststellungen im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis kommen könnten, dass eine gebotene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist und das Urteil allein deswegen teilweise aufgehoben und die Sache zu einer erneuten Verhandlung zu dieser Frage an die Tatsacheninstanz zurück verwiesen wird. So hat beispielsweise kürzlich der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11.01.2005 - 3 StR 474/04 - in einer Revisionssache, bei lediglich der Angeklagte Revision eingelegt und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechtes begründet hatte, ohne dass der Verteidiger die - zulässige - Nichtanwendung der §§ 63, 64 StGB durch den Tatrichter vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hatte, festgestellt, dass der Tatrichter angesichts der Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum und einen symptomatischen Zusammenhang zwischen den Taten und der Abhängigkeit belegen, hätte prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch künftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung
nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Es ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht einer Unterbringung (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) mangelt.Der BGH a.a.O.: " Der etwaigen Nachholung einer Unterbringungsentscheidung steht nicht entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5, 9)."
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