Dienstag, 8. Februar 2005

BGH zu Rechtsweg für Gebührenrückforderungen gegen Notare

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20.01.2005 - II ZR 278/04 - in der zulässigen Revision gegen die vorinstanzlichen Klageabweisungen wegen Unzulässigkeit der Klage klargestellt, dass der Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Notarkosten nicht in einem Zivilprozeß verfolgt werden kann, sondern nur mit der für "Einwendungen gegen die Kostenberechnung" vorgesehenen Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 156 KostO). Wird gleichwohl eine Klage auf Rückzahlung von Gebühren gegen den Notar im normalen Zivilprozess erhoben, darf die Klage vom Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit aber nicht als unzulässig abgewiesen werden, sondern muss von Amts wegen an das zuständige Gericht (= zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts) verwiesen werden.

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