Donnerstag, 3. Februar 2005

Beginn der Verjährung nach § 548 BGB im Mietrecht immer mit Rückgabe der Mietsache

Der Bundesgerichtshof hat zum Mietrecht entschieden, dass eine Verjährungsfrist zu laufen beginnen kann, wenn der Anspruch noch nicht entstanden ist. Eine Regressfalle für Verwalter und Anwälte. Hier der Leitsatz: BGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1
Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält,
wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Speyer


BGB § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

BGB § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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