Dienstag, 22. Februar 2005

BGH: Anfechtung irrtümlichen Schnäppchenangebots nach Datentransferfehler im Internet wegen Erklärungsirrtums

Intern.de wies auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2005 - VIII ZR 79/04 - hin. Im Internet wurde durch Softwarefehler ein Notebook statt für 2.650,-- EURO für nur 245,-- EURO angeboten. Eine Bestellung vom 01.02.2003 zum Preis von 245 EURO wurde dem Käufer automatisch bestätigt. Das Notebook wurde mit 245-EURO-Rechnung am 05.02.2003 geliefert. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 erklärte die Verkäuferin = Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, das Notebook sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit dem Preis von 245 € versehen worden. Der Käufer = Beklagte lehnte mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 18. Februar 2003 die Herausgabe des Notebooks ab. Die Klägerin setzte dem Beklagten hierzu mit Schreiben vom 28. Februar 2003 vergeblich eine Frist bis zum 8. März 2003. Die Klägerin begehrt die Herausgabe und Rückübereignung des Notebooks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, den aus der Verweigerung der Herausgabe entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin gemäß § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf den Abschluß des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen sei. ...

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