Montag, 28. Februar 2005

Bundesregierung weist bayerische Vorwürfe über die mangelhafte Gesetzgebung des Bundes zum Sexualstraftrecht zurück

Pressemitteilung des BMJ: ....

Der aus Bayern erhobene Vorwurf, die Bundesregierung verhindere einen effektiven Schutz vor gefährlichen Straftätern, trifft die rot-grüne Bundesregierung nicht.

  • während 16 unionsregierten Jahren im Bund von 1982-1998 haben diejenigen, die heute eine Regelungslücke erkennen wollen, keinen Anlass gesehen, eine solche zu schließen.
  • Bayern hatte in seinem jungen Landesgesetz zur Sicherungsverwahrung von 2002 für Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, keine nachträgliche Sicherungsverwahrung vorgesehen - offenbar aus wohlerwogenen Gründen. Dann aber ist es heuchlerisch, heute mit anklagendem Finger nach Berlin zu zeigen.
  • Im übrigen müssen sich die bayerischen Behörden fragen lassen, weshalb sie die Verletzung von Meldeauflagen durch den mutmaßlichen Mörder Martin P. nicht verfolgt haben, obwohl ein solcher Verstoß nach geltendem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann (§ 145a StGB). Die bayerischen Unionsvertreter müssen sich weiter fragen lassen müssen, ob von den bayerischen Behörden wirklich alles getan worden ist, um diese Straftat zu verhindern.

Wider besseres Wissen leugnen bayerische Unionsvertreter, dass die rot-grüne Regierungskoalition im Bereich des Sexualstrafrechts erhebliche Verbesserungen zum Schutz der Bevölkerung durchgesetzt hat:

  1. Seit Sommer vergangenen Jahres kann ein besonders gefährlicher Straftäter nach Verbüßung seiner Strafe auch nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn er ein Sexualverbrechen begangen hat und dafür zu mindestens fünf Jahren Haft verurteilt wurde.
  2. In der 14. Legislaturperiode (1998-2002) hat die rot-grüne Regierungskoalition die Regelungen über die sogenannte vorbehaltene Sicherungsverwahrung eingeführt. Danach kann der Tatrichter sich im Strafurteil vorbehalten, die endgültige Entscheidung über eine Anordnung der Sicherungsverwahrung erst am Ende der Strafhaft zu treffen und damit sicherstellen, dass ein Straftäter, dessen besondere Gefährlichkeit sich erst während der Haft herausstellt, nicht freigelassen werden muss.
  3. Seit April 2004 sind die Strafandrohungen für sexuellen Missbrauch von Kindern und Straftaten im kinderpornographischen Bereich verschärft. Besonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern werden seit dieser Reform des Sexualstrafrechts mit einem Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern wurde die Mindeststrafe heraufgesetzt. Auch die Weitergabe von kinderpornographischen Schriften wird wesentlich schärfer bestraft, der Strafrahmen liegt nunmehr bei drei Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Erwerb und Besitz von Kinderpornographie kann in Zukunft mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden, bisher lag die Höchststrafe bei einem Jahr.

Zu den weitergehenden Forderungen der bayerischen Landesregierung:

  • Wenn Bayern jetzt wegen des mutmaßlichen Mörders Martin P. verlangt, dass die Jugendstrafe „endlich“ auf 15 Jahre erhöht wird, dann ist das scheinheilig: die CDU/CSU-geführte Bundesregierung hat 16 Jahre lang offenbar gute Gründe gehabt, die geltende Höchststrafe von 10 Jahren im Jugendstrafrecht nicht zu erhöhen.
  • Auch zur Forderung nach einer Zwangstherapie ist folgendes zu bemerken: Regelungen zu einer Zwangstherapie wurden 1997/1998 unter der CDU/CSU/FDP-Regierungskoalition bereits diskutiert und mit guten Gründen abgelehnt. Eine Therapie kann nur erfolgreich sein, wenn der zu Therapierende sich innerlich auf die Behandlung einlässt und sich wirklich ändern will. Eine zwangsweise verordnete Therapie bleibt deshalb wirkungslos.

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