Donnerstag, 10. Februar 2005

BVerfG zu Anforderungen an die Prüfung der Fortdauer einer Unterbringung

Durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2005 - 2 BvR 983/04 - - vgl. auch die Pressemitteilung hierzu - zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenkaus wurden die verfassungsrechtlichen Kriterien dargelegt, die um so strenger werden, je länger die Unterbringung dauert, die an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei der jährlichen Unterbringungsprüfung gemäß § 67 e Absatz 2 StGB zu stellen sind. Danach muss zumindest, wenn die Dauer der Unterbringung die Strafrahmen der Taten, der vom Untergebrachten begangenen Taten überschritten hat, eine eingehende richterliche Sachaufklärung erfolgen. Dazu gehört die Erstellung eines zeitnahme Gutachtens eines forensischen Exoperten außerhalb des betroffenen psychiatrischen Krankenhauses. Der entschiedene Fall ist ein Extremfall, bei der der 28-jährige Untergebrachte, der im Alter von 28 Jahren untergebracht wurde, nachdem er zuvor diverse Bagatelldelikte begangen hatte, 23 Jahre lang untergebracht blieb, ohne dass externe Gutachter angehört wurden.

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