Donnerstag, 24. Februar 2005

EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Cyberkriminialität

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums: "Der Rat der Justiz- und Innenminister hat heute in Brüssel den EU-Rahmen-beschluss über Angriffe auf Informationssysteme endgültig angenommen. Damit werden erstmals EU-weite strafrechtliche Mindeststandards auf dem Gebiet der Cyberkriminalität geschaffen. Nach den verbindlichen Vorgaben des Rahmenbeschlusses müssen in allen Mitgliedstaaten der EU Handlungen wie das unerlaubte Eindringen in Computersysteme („Hacking“), das Verbreiten von Viren oder etwa Angriffe auf Online-Dienste unter Strafe gestellt werden. Bagatellfälle sind dabei ausdrücklich ausgenommen. ....

In Deutschland muss § 202a StGB (Ausspähen von Daten) angepasst werden. Zwar erfasst dieser Tatbestand schon heute vielfach das sogenannte "Hacking" - also das "Knacken" eines Computersystems. Künftig wird aber klargestellt werden, dass auch der bloße Zugang zu einem Computersystem unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen strafbewehrt ist, wenn dies unbefugt geschieht. Zudem muss § 303b StGB (Computersabotage) angepasst werden. Unter anderem schützt § 303b StGB bislang nur Datenverarbeitungen von fremden Unternehmen oder Behörden. Künftig werden auch private Computersysteme vor Eingriffen geschützt.

Daneben enthält der Rahmenbeschluss unter anderem Vorschriften zur Höhe der Strafen, zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Straftaten mit Auslandsbezug und zum Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander. So sieht der Rahmenbeschluss zum Teil Mindesthöchststrafen von einem bis zu drei Jahren, bei erschwerenden Umständen von zwei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Mitgliedstaaten sind unter anderem für die in ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsbürger verübten Straftaten zuständig. Erklären sich mehrere Mitgliedstaaten für zuständig, so müssen sie gemeinsam entscheiden, welcher von ihnen die Strafverfolgung übernimmt, um das Verfahren nach Möglichkeit auf einen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zum Zwecke des Informationsaustauschs ist die Nutzung von operativen Kontaktstellen vorgesehen, die rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche erreichbar und für eine effiziente polizeiliche Zusammenarbeit von großer Bedeutung sind. Dabei soll auf das bereits 1997 von der G8 eingerichtete sogenannte 24/7-Netzwerk zurückgegriffen werden. Dieses umfasst mittlerweile 40 Staaten, für Deutschland agiert das Bundeskriminalamt als nationale Kontaktstelle in diesem Netzwerk.

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Rahmenbeschluss innerhalb von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umzusetzen.

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