Donnerstag, 24. Februar 2005

EU-Rahmenbeschluss zur Vereinheitlichung der Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten - in Deutschland kein Handlungsbedarf

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums: Der europäische Rat der Justizminister hat sich heute in Brüssel auf EU-weite Standards für die Abschöpfung von Erträgen, Tatwerkzeugen und anderen Vermögensgegenständen aus Straftaten zugunsten des Staates geeinigt. Der nun geeinigte Rahmenbeschluss baut bereits vorhandene europäische Rechtsinstrumente weiter aus. So gibt es nun erstmals Vorgaben für die sogenannte „erweiterte“ Vermögensabschöpfung. Demnach soll bei bestimmten schweren Straftaten, insbesondere der organisierten Kriminalität, die endgültige Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten auch dann möglich sein, wenn diese Erträge nicht der konkret abgeurteilten Tat zugeordnet werden können.

Mitgeteiltes Anwendungsbeispiel für die neue Regelung :

Ein Angeklagter wird vom Gericht wegen schweren Drogenhandels verurteilt; das unmittelbar aus diesem Drogenhandel stammende Geld, das bei dem auf „frischer Tat“ Betroffenen entdeckt wurde, wird zugunsten des Staates abgeschöpft (für „verfallen“ erklärt). Darüber hinaus wurden in der Wohnung des Täters weitere umfangreiche Bargeldmittel gefunden und auch auf seinem Konto konnte ein erheblicher Geldbetrag sichergestellt werden. Diese Gelder können aber nicht der konkreten Tat zugeordnet werden, wegen der der Angeklagte verurteilt wird. Die Ermittlungen ergeben jedoch, dass der Täter in den letzten Jahren über keinerlei legale Einkunftsquellen verfügt hat. Aufgrund dieser und weiterer Umstände gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass diese Vermögenswerte ebenfalls nur aus – anderen – Straftaten stammen können. Über die Regelungen zur „erweiterten“ Vermögensabschöpfung können auch diese Gelder endgültig zu Gunsten des Staates abgeschöpft werden.

Eine solche „erweiterte“ Abschöpfung muss nach den Vorgaben des Rahmenbeschlusses aber nur dann im nationalen Recht vorgesehen werden, wenn das Gericht zur „vollen Überzeugung“ gelangt ist, dass die Erträge aus Straftaten stammen. Eine bloße Vermutung oder Wahrscheinlichkeit genügt hingegen nicht. Damit entsprechen diese europäische Vorgaben denen des deutschen Rechts, wie sie zunächst vom Bundesgerichtshof (BGH) und jüngst auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) konkretisiert worden sind. Das BVerfG hat nämlich in seinem Beschluss vom 14. Januar 2004 (2 BvR 564/95) festgestellt, dass die entsprechende Regelung des § 73d des Strafgesetzbuches („erweiterter Verfall“) in der Auslegung des BGH verfassungskonform ist, wonach der Tatrichter von der deliktischen Herkunft der Vermögensgegenstände „überzeugt“ sein muss. Vgl. Pressemitteilung des BVerfG.

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