Freitag, 4. Februar 2005

Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht

Der Bundesgerichtshof hat am 08.12.2004 durch Urteil im Verfahren IV ZR 223/03
folgenden Leitsatz aufgestellt:

Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne daß es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme.

Zur Auslegung einer an die Ausübung des Pflichtteilsrechts anknüpfenden Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, wenn ein Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes nach dem erstversterbenden Ehegatten auf sich überleitet und geltend macht.



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