Die Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht den vorgesehenen Text von § 7 BORA: Auf der 4. Sitzung der 3. Satzungsversammlung wurden Änderungen zum Werberecht beschlossen. § 7 BORA wurde wie folgt neu gefasst:
§ 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.
(3) Wer Teilbereiche der Berufstätigkeit benennt, ist verpflichtet, sich auf diesen Gebieten fortzubilden. Auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer ist dies nachzuweisen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für Berufsausübungsgemeinschaften nach § 9 entsprechend.
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Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BORA wurde gestrichen. Die Regelungen müssen noch ausgefertigt und vom Bundesministerium der Justiz genehmigt werden. Sie werden voraussichtlich im Herbst dieses Jahres In-Kraft-Treten.
Gefunden dank Weblog Peter Müller - dort mit Hinweis auf beck-aktuell.
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