Dies gilt insbesondere für die Vereidigung und das Führen der Anwaltslisten - beide Bereiche sind bisher den Gerichten vorbehalten. Zukünftig sollen die Vereidigung und das Führen eines Rechtsanwaltsverzeichnisses, das auch elektronisch abrufbar ist, bei den Kammern angesiedelt werden. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt in der Ermächtigung der Rechtsanwaltskammern, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten Auskunft über die Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts zu erteilen. Dies sei zum Schutz geschädigter Mandanten erforderlich, wenn der Rechtsanwalt nicht zahlungsfähig und auskunftsbereit ist.
Außerdem soll das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung eingeschränkt werden, damit die Kammern frühzeitig Kenntnis über Steuerverbindlichkeiten des Anwalts erlangen und somit den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls rechtzeitig vorbereiten können. Auch soll der Informationsaustausch zwischen verschiedenen Kammern, sofern Anwälte als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gleichzeitig Mitglied einer anderen Berufskammer sind, erleichtert werden.
Der Entwurf sieht ferner vor, die Zulassung der Anwälte bei einem bestimmten Gericht aufzuheben. Diese Lokalisation sei nach Änderung der Zivilprozessordnung, wonach Anwälte bei allen Land- und Oberlandesgerichten auftreten können, überholt. Zudem wird den Anwälten nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, auch für unbestimmte Dauer selbst einen Vertreter zu bestimmen.
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