Rechtsanwalt und Notar a.D. Rolf Jürgen Franke aus Berlin-Lichtenrade trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen.
Mittwoch, 23. Februar 2005
GMAIL- Einladung und Abmahnung
Im lawblog habe ich einen linkt zu Heise gefunden. Ein Daniel Giersch lässt durch seine Anwälte einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil er Rechte aus dem Betreiben eines G-mail Accounts geltend macht. Udo Vetter wundert sich zu Recht, dass der Verwender der domain my-g-mail.com (schon dies fällt auf) gegen Einladungsversender oder G-Mail-Einladungsverkäufer über ebay (kauft dort wirklich jemand noch bei der Einladungsinflation?) vorgegangen wird, aber nicht gegen google.
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2 Kommentare:
Okay, ich bin auch abgemahnt worden, es gibt eine einfache Lösung:
Abmahnerrei ist verboten, wenn der finanzielle Aspekt im Vordergrund steht. Es ist bekannt, dass immer die Selbe Förderhöhe benutzt und ein Serienschreiben verschickt wird.
Daher: Ich brauche mindestens 20 abgemahnte Personen, die das Schreiben erhalten haben und bei denen am Anfang ein Streitwer von 30.000 Euro angesetzt wurde.
Bitte schickt in diesem Fall euren Ebaynamen, euren echten Namen, den Tag des Abmahnens (des 1. Schreibens) und eure Postleitzahl an
abmahnung@azsite.de
Komme genug zusammen kann eine Beschwerde gegen die Abmahnungen eingelegt werden, wodurch diese nicht mehr rechtskräftig sind. Bitte postet auch, wenn ihr den Fall schon erledigt habt (Bezahlung, Vergleich,...) Die Daten wrden nur dem Gericht vorgelegt und vertraulich genutzt.
Ich möchte mich gerne dem Wunsch meines Vorredners anschliessen... werde auch vor Gericht ziehen, von daher wäre es nett, wenn ihr die oben beschriebenen Daten an
diskostu@gmx.com
schicken könntet.
Vielen Dank,
stu
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