Mittwoch, 16. Februar 2005

Kontenabrufmöglichkeit des Finanzamts ab 1. April 2005 - kein Aprilscherz

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht eine Information über das Kontenabrufverfahren, das am 1. April 2005 den Finanzämtern Kontrollmöglichkeiten gibt. In der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 15.02.2005 dazu heisst es u. a.: Die neue
Kontenabrufmöglichkeit nach § 93 Abgabenordnung, die am 1. April 2005
in Kraft tritt, ermöglicht es nunmehr der Finanzbehörde, die die
Angaben des Steuerpflichtigen zu überprüfen hat, unter bestimmten
Voraussetzungen die Existenz auch solcher Konten oder Depots
festzustellen, die verschwiegen wurden.

Dieser Kontenabruf erfolgt nicht flächendeckend, sondern nur dann,
wenn er im Einzelfall erforderlich ist. Er ist nur dann erforderlich,
wenn die zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern notwendige
Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten nicht zum Ziel geführt
hat oder keinen Erfolg verspricht. Diese Voraussetzung entspricht dem
seit über 25 Jahren geltenden Recht.

Die Finanzbehörde erfährt mit einem Kontenabruf nur, bei welchem
Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein
Depot unterhält. Sie erhält keine Informationen über Kontenstände oder
Kontenbewegungen.

Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten und
Depots vorhanden sind, die der Steuerpflichtige nicht angegeben hat,
wird er mit dieser Tatsache konfrontiert und um Aufklärung gebeten.
Erst wenn diese Aufklärung unterbleibt, kann sich die Finanzbehörde an
die betreffenden Kreditinstitute wenden. Dieses Auskunftsersuchen
gegenüber Kreditinstituten ist auch nach bereits geltendem Recht
zulässig.

Eine Information des Kreditinstituts über die Durchführung eines
Kontenabrufs ist gesetzlich ausgeschlossen. Dies liegt im Interesse
der Betroffenen, weil dadurch sichergestellt wird, dass das betroffene
Kreditinstitut keine Kenntnis davon erlangt, dass die Finanzbehörde
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Steuererklärung seines Kunden
in Zweifel zieht.

Neben der Steuergerechtigkeit wollte der Gesetzgeber zugleich
sicherstellen, dass staatliche Leistungen nur an diejenigen ausgezahlt
werden, die auch wirklich Anspruch auf diese Leistungen haben. Deshalb
kann auch für nichtsteuerliche Zwecke die Abfragemöglichkeit unter
bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Wenn ein außersteuerliches
Gesetz, z.B. ein Sozialgesetz, bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit
eines Bürgers an einen Begriff des Einkommensteuergesetzes anknüpft,
sollen die Finanzbehörden auf Ersuchen der jeweils zuständigen
Behörden oder Gerichte künftig ebenfalls Kontoabfragen durchführen
können. Allerdings muss die ersuchende Behörde oder das ersuchende
Gericht versichern, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt
haben oder keinen Erfolg versprechen.

Das Bundesfinanzministerium meint: Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit schafft weder "gläserne Steuerbürger" noch wird das "Bankgeheimnis" ausgehöhlt.
Vielmehr bleibt die steuerliche Regelung in § 30a Abgabenordnung - und
somit das sogenannte "Bankgeheimnis" - unangetastet. Alle anderen
Verlautbarungen und irrtümliche Darstellungen dienen überzogener
Panikmache und der Verunsicherung der Steuerzahler - jedoch nicht der
Steuergerechtigkeit.

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