Freitag, 11. Februar 2005

Oberlandesgericht Köln zur Haftung der Fluggesellschaft bei Verlust von Fluggepäck

Oberlandesgericht Köln - rechtskräftiges Urteil vom 11.01.2005 – 22 U 137/04 -: Das Bordpersonal eines Flugzeugs darf den Wunsch eines Passagiers, einen 20 kg schweren Hartschalenkoffer wegen des hohen Werts seines Inhalts als Handgepäck mit in die Kabine zu nehmen, ablehnen und den Fluggast auf die Gepäckaufgabe verweisen. Kommt der Koffer danach abhanden, trifft das Bordpersonal nicht der Vorwurf leichtfertigen Handelns. In der Pressemitteilung dazu heisst es: Diese Fragen stellten sich in einem Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt: Dem Ehemann der Klägerin kam Ende 2000 auf einem Flug von Teheran über Amsterdam nach Köln ein Koffer abhanden. Nach Darstellung der Klägerin sollen sich darin Gegenstände im Wert von über 14.000,00 Euro befunden haben. Ihr Ehemann habe unter Hinweis darauf bei Reiseantritt das Bordpersonal der Fluggesellschaft gebeten, den 20 kg schweren Hartschalenkoffer als Handgepäck mit ins Flugzeug nehmen zu dürfen, was Flugkapitän und Chefstewardess abgelehnt hätten. Die Stewardess habe auf die Möglichkeit der Aufgabe des Koffers als Fluggepäck verwiesen und "zugesichert", der Ehemann werde den Koffer unbeschadet zurückbekommen. Der vom Ehemann beauftragte Rechtsanwalt erreichte bis Herbst 2002 die Zahlung von knapp 550,00 Euro durch die Fluggesellschaft; das ist die nach dem Gewicht des Gepäckstücks bemessene Haftungshöchstsumme entsprechend dem hier geltenden Warschauer Abkommen über die Beförderung im Luftverkehr. Mit der Klage forderte die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von dem Rechtsanwalt Schadensersatz in Höhe des angeblichen Werts des Kofferinhalts. Der Anwalt habe es versäumt, binnen der zweijährigen Ausschlussfrist nach dem Warschauer Abkommen den Anspruch auf vollen Wertersatz gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Die Haftungsklage blieb auch vor dem OLG Köln erfolglos:

Es könne dahinstehen, ob die Ausschlussfrist versäumt worden sei. Die Klägerin habe nämlich nicht dargelegt, dass ihrem Ehemann überhaupt ein Anspruch auf vollen Wertersatz gegen die Fluggesellschaft zugestanden habe. Diese hafte nach dem Warschauer Abkommen nur dann in unbeschränkter Höhe, wenn der Fluggast das Gepäckstück bei der Aufgabe besonders deklariere und einen ggf. erforderlichen Zuschlag entrichte oder wenn der Schaden von ihren Mitarbeitern absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt werde. Beide Situationen lägen hier nicht vor. Die behauptete Weigerung von Flugkapitän und Chefstewardess, den Koffer in der Fugzeugkabine mit zu befördern, sei zu Recht erfolgt, weil es sich unzweifelhaft nicht um Handgepäck gehandelt habe. Dem Ehemann sei es zudem unbenommen gewesen, den Koffer bei der Gepäckaufgabe - gegen Zahlung des Zuschlags - besonders zu deklarieren und sich hierdurch den Anspruch auf vollen Wertersatz zu sichern. Die angebliche "Zusicherung" der Stewardess, der Koffer werde bei Aufgabe als Fluggepäck unbeschadet ankommen, sei lediglich Ausdruck einer entsprechenden Erwartung gewesen und haftungsrechtlich unbeachtlich. Der Ehemann habe die Erklärung nicht dahin missverstehen können, der Koffer werde sich in der Obhut des Kabinenpersonals befinden. Jeder Fluggast wisse, dass von einer Stewardess weder der Frachtraum des Flugzeugs noch das Verladen des Gepäcks kontrolliert werde.

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