Freitag, 11. Februar 2005

OLG Karlsruhe Doppelbelegung von Hafträumen Strafgefangener

Durch Beschluss des OLG Karlsruhe vom 31.01.2005 - 1 Ws 279/04 - wurde folgendes entschieden: Die dauerhafte Unterbringung zweier Strafgefangener in einem gemeinsamen Haftraum verstößt nicht gegen die Menschenwürde, wenn dieser über eine Größe von 9 qm verfügt und zusätzlich noch mit einer räumlich abgetrennten und durch eine Tür verschließbaren Nasszelle mit Toilette und Waschbecken ausgestattet ist. In einer Pressemitteilung vom 11.02.2005 werden nähere Einzelheiten mitgeteilt.

StVollzG § 18: Unterbringung während der Ruhezeit

(1) Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht. (2) Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

Hinweis der Pressestelle des OLG Karlsruhe:
Die Rechtsprechung hatte sich bereits mehrfach mit der Frage der menschenrechtswidrigen Unterbringung von Strafgefangenen bei Mehrfachbelegung von Hafträumen zu befassen. So hat z.B. das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.2.2002 - 2 BvR 553/01 - entschieden, dass bei einer Unterbringung zweier Gefangener in einem Haftraum mit einer Grundfläche von 7,6 qm eine Verletzung der Menschenwürde in Frage stehe und für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Im Urteil vom 13.3.2002 - 2 BvR 261/01 - hat es unter dem gleichen rechtlichen Aspekt ausgeführt, eine Unterbringung zweier Gefangener in einem Haftraum mit 8 qm könne das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde verletzen. Allen bisherigen obergerichtlichen Entscheidungen ist jedoch gemein, dass die Haftzellen - anders als in dem vom 1.Strafsenat nunmehr entschiedenen Fall - nicht über eine baulich durch eine Mauer und eine verschließbare Tür abgegrenzte Toilette verfügten. Soweit ersichtlich, handelt es sich insoweit um die erste obergerichtliche Entscheidung.

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