Zur zivilrechtlichen Ausgestaltung fiel mir insbesondere die bedenkenswerte Aussage des DAV zur Beweislastregelung ins Auge:
"1.1 Beweislastregel in § 23 geht weit über das durch die Richtlinie gebotene Maß hinaus. Denn: - sie lässt nicht den Beweis zu, dass eine Benachteiligung aus Gründen des genannten Diskriminierungsmerkmals nicht stattgefunden hat; - aufgrund der Erweiterung der Diskriminierungsmerkmale läßt sie auch nicht den Nachweis zu, dass die Benachteiligung aufgrund eines der anderen in den Katalog aufgenommenen Merkmale erfolgte (was nach der Richtlinie zulässig wäre); - noch weitergehend will sie den Gegenbeweis nur damit zulassen, dass andere sachliche Gründe zu der unterschiedlichen Behandlung geführt haben. Das Freiheitsgrundrecht, eine Entscheidung aus ganz subjektiven, und deshalb anderen als sachlichen Gründen zu treffen, wird damit beschnitten. Eine solche Beschränkung der Möglichkeiten des Gegenbeweises mag im Bereich des Arbeitsrechts sachgerecht sein – die Formulierung stammt aus § 611a BGB. Für das allgemeine Zivilrecht ist sie unsachgemäß." Aber auch die Ablehnung des § 24 des Entwurfs wurde mit guten Gründen für die zivilrechtliche Seite der Regelung abgelehnt.
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