Das OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.01.2005 - 8 U 249/04 - hat einem Gläubiger, der durch einen am 28.04.2002 erlassenen und der Drittschuldnerin am 14.05.2002 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zunächst wirksam eine Werklohnforderung der Schuldnerin gepfändet und am 30.05.2002 einen Betrag von 36.726,73 € erhalten hatte, eine unangenehme Überraschung bereitet. Die Schuldnerin hatte nämlich am 05.06.2002 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 22.08.2002 eröffnet.
Der Insolvenzverwalter machte nunmehr erfolgreich von seinem Anfechtungsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Nr. 1 InsO Gebrauch: Er erklärte die Anfechtung der sogenannten inkongruenten Deckung der Forderung des Gläubigers mit der Folge, dass der Gläubiger den erlangten Betrag von 36.726,73 € an den Insolvenzverwalter zahlen muss.
Der Grund: Die am 14.05.2002 gegenüber der Drittschuldnerin wirksam gewordene Pfändung fand innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also in der kritischen Zeit während der wirtschaftlichen Krise der Schuldnerin, statt. Ein Gläubiger, der innerhalb dieser Zeit befriedigt wird, erhält eine inkongruente Deckung. Das Gesetz bezweckt, dass der insolvenzrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz vorgezogen und das Prioritätsprinzip bei der Einzelzwangsvollstreckung schon in der Krise zurückgedrängt werden soll. Wenn die Krise beim Schuldner eingetreten ist, sollen staatliche Zwangsmittel nicht dazu beitragen, dass einzelne Gläubiger insolvenzfeste Vorteile erhalten. Deshalb wird dem Insolvenzverwalter in diesen Fällen ein Anfechtungsrecht gewährt und der Glüäubiger zur Rückzahlung verpflichtet.
1 Kommentar:
Ist ja echt toll gelaufen für den Gläubiger :-(
Was wäre denn gewesen, wenn der Pfändungsbeschluss bereits ein halbes Jahr früher zugestellt worden wäre? Wie sieht es den allg. mit "alten" Pfändungen aus, wenn der Schuldner dann nach Jahren Inso anmeldet?
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