Sonntag, 6. März 2005

Ansatz zur gesetzlichen Regelung des Stalking-Problems

Der Gesetzentwurf des Landes Hessen mit der Einführung eines neuen Straftatbestands des unzumutbaren Nachstellens und Verfolgens von Personen (,,Stalking"); Einfügung § 241a Strafgesetzbuch (der frühere § 241a wird § 241b mit der Überschrift ,,Politische Verdächtigung"), Änderung §§ 374 und 395 Strafprozessordnung. S. auch Anlage 30 des Stenografischen Berichts des Bundesrats vom 09.07.2004.

Die aktuelle Fassung des Entwurfs mit den vom Rechtsausschuss vorgesehenen Änderungen findet man hier.

Danach soll das StGB wie folgt geändert werden: Vor § 239 wird folgender neuer § 238 eingefügt: „§ 238 Schwere Belästigung
(1) Wer unbefugt und in einer Weise, die geeignet ist, einen Menschen in seiner
Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen, diesen nachhaltig belästigt,
indem er fortgesetzt
1. ihm körperlich nachstellt oder ihn unter Verwendung von Kommunikationsmitteln
verfolgt,
2. ihn, einen seiner Angehörigen oder einen anderen ihm nahe stehenden
Menschen mit einem empfindlichen Übel bedroht oder
3. andere, ebenso schwerwiegende Handlungen vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Bringt der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen andere
dem Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr einer
erheblichen Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen
dem Opfer nahe stehenden Menschen bei der Tat körperlich schwer misshandelt
oder durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen
des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.“

LiNo hat hier und hier berichtet.

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