Sonntag, 20. März 2005

BGH: Anfechtung gemäß § 133 InsO nur für aktive Handlungen des Gläubigers innerhalb der Dreimonatsfrist

In einem Urteil vom 10.02.2005 hat der Bundesgerichtshof zu IX ZR 211/02 entschieden, dass die Forderungspfändung bekanntermaßen mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wirksam wird und auch die verzögerte und verspätete Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner nicht dazu führt, dass die Pfändung gemäß § 133 Absatz 1 InsO erfolgreich angefochten werden kann. Nur wenn der Gläubiger den Schuldner zur verzögerten Antragstellung veranlasst, kommt die Haftung des Gläubigers gemäß §§ 826, 823 Absatz 2 BGB in Betracht.

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