Urteil des Kammergerichts vom 14.02.2005 - 8 U 144/04 - : Auch wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nacht § 546 Absatz 1 BGB zur Räumung und Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Mieträumen an den Vermieter verpflichtet ist, gilt dies nicht, wenn der Vermieter an sämtlichen vom Mieter eingebrachten Sachen des Mieters das Vermieterpfandrecht nach § 562 Absatz 1 BGB ausübt. Die bloße Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch den Vermieter führt dazu, dass die Rückgabepflicht hinsichtlich der Räumung der Sachen des Mieters wegfällt.
Auch ein Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mieträume aus dem Eigentumsrecht gemäß § 985 BGB besteht nicht, wenn dem Mieter die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Mieträume schon entzogen wurde und sich nur noch seine Sachen in den Mieträumen befinden.
Es besteht auch kein Nutzungsentschädigungsanspruch des Vermieters gemäß § 546 a Absatz 1 BGB, weil ein Nutzungsentgelt nur geschuldet wird, wenn die Mieträume dem Vermieter entzogen sind und die fehlende Rückgabe dem Rückerhaltungswillen des Vermieters widerspricht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Vermieter sein Vermieterpfandrecht ausübt.
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